Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung§ 393 Tod des Privatklägers →