Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
§ 364a
StPOBestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Stand 2026-05-06