Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren →