Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden§ 243 Gang der Hauptverhandlung →