Jurafuchs

§ 80

StPO
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
Sachverständige und Augenschein
Stand 2026-05-06
(1)
Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2)
Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

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