1 Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.
§ 1
NJGBezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
Stand 2026-03-03