Jurafuchs

§ 46

NJG
Mitteilungspflicht der Gemeinden
Nachlasssachen
Stand 2026-03-03
Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist oder in dessen Bezirk die Sicherungsmaßnahme zu ergreifen wäre.

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