1 Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht mitzuteilen, zu dessen Bezirk das Gebiet der Gemeinde gehört.
§ 47
NJGVorläufige Maßnahmen der Gemeinden
Nachlasssachen
Stand 2026-03-03