1 Das Landgericht Hannover kann die Übersetzungsermächtigung widerrufen, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer 1. die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, 2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder 3. gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, verstoßen hat. 2 § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Übersetzungsermächtigung wird unwirksam, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
§ 27
NJGWiderruf der Ermächtigung, Verzicht
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Stand 2026-03-03