Ein am 30. Dezember 2014 anhängiges Verfahren der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks durch eine Notarin oder einen Notar wird nach den am 30. Dezember 2014 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
§ 66
NJGÜbergangsvorschrift
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03