1 Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit Landesfinanzbehörden Abgaben verwalten, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. 2 Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 ) sind anzuwenden ( § 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ). 3 § 10 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 91
NJGFinanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
Finanzgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03