Jurafuchs

§ 91

NJG
Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
Finanzgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
1 Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit Landesfinanzbehörden Abgaben verwalten, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. 2 Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 ) sind anzuwenden ( § 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ). 3 § 10 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →