Jurafuchs

§ 18

NJG
Verhältnismäßigkeit
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2026-03-03
(1)
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2)
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das Mittel zu wählen, das die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Teleskopschlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet worden sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3)
Unmittelbarer Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

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