Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen ( § 40 Abs. 3 und §§ 77 und 78 GVG ) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.
§ 39
NJGWahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03