Der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 90
NJGVertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Finanzgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03