1 Die Bestimmungen dieses Teils finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf. 2 Die Anerkennung darf abweichend von § 105 Abs. 3 Nr. 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Güteperson bestellte Person nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
§ 107
NJGBestehende Gütestellen
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Stand 2026-03-03