Jurafuchs

§ 71

NJG
Ergänzungslisten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Stand 2026-03-03
1 Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. 2 Sie oder er bestimmt unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen , wie viele Personen vorzuschlagen sind. 3 Für die Ergänzungsliste gilt § 70 entsprechend.

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