Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.
§ 9
NJGUmfang der Dienstaufsicht
Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
Stand 2026-03-03