Jurafuchs

§ 45

NJG
Vollstreckbare Kostentitel
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03
(1)
Aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.
(2)
Beschlüsse nach Absatz 1 sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

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