1 Über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht entscheidet für die ordentliche Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit das Landesarbeitsgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit das Finanzgericht. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Die Regelungen, nach denen für Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden an Gerichte die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gelten, bleiben unberührt.
§ 5
NJGEntscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
Stand 2026-03-03