Jurafuchs

§ 2

NJG
Bezirke der Gerichte
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
Stand 2026-03-03
(1)
Die Bezirke der Gerichte richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2)
Führt eine Gebietsänderung ( § 24 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG ) dazu, dass ein Gebiet einem Gerichtsbezirk nicht zugeordnet ist, so bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für dieses Gebiet bei der vor der Gebietsänderung bestehenden Zuordnung.
(3)
Führt eine Gebietsänderung ( § 24 NKomVG ) dazu, dass einem Gericht kein Gebiet zugeordnet ist, so bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der bisherige Bezirk dieses Gerichts bestehen.

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