Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten oder den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern übertragen sind (landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend anzuwenden, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
§ 43
NJGAnwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03