Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 erfüllen.
§ 97
NJGAnerkennung von Gütestellen
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Stand 2026-03-03