Jurafuchs

§ 97

NJG
Anerkennung von Gütestellen
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Stand 2026-03-03
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 erfüllen.

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