Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig, 1. Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und 2. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
§ 56
NJGZuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Stand 2026-03-03