1 Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2 Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin sollen mindestens sechs Wochen liegen.
§ 60
NJGZeitpunkt der Versteigerung
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03