Jurafuchs

§ 69

NJG
Inhalt der Terminsbestimmung
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 2026-03-03
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch 1. die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung, 2. die Bebauung und 3. bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart

des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.

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