1 Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. 2 Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
§ 10
NJGDienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen
Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
Stand 2026-03-03