Jurafuchs

§ 64

NJG
Verfahren im Versteigerungstermin
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03
(1)
In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, soweit dies nicht schon vorher geschehen ist. Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekannt gemacht. Danach wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
(2)
Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden.
(3)
Bis zum Zuschlag kann der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.
(4)
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.
(5)
Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

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