Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.
§ 21
NJGHilfeleistung
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2026-03-03