1 Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Oberlandesgericht Braunschweig. 2 Es entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung .
§ 106
NJGZuständigkeit
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Stand 2026-03-03