(1)
Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". Es hat seinen Sitz in Celle. In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2)
Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.