Jurafuchs

§ 77

NJG
Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten, die oder der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht angehört.
(2)
Das Justizministerium bestimmt die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten, die oder der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 VwGO dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht angehört.

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