Jurafuchs

§ 44

NJG
Rechtsmittel in landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03
(1)
In landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 FamFG das Oberlandesgericht, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.

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