(1)
Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".
(2)
Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.