Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Salzabbaugerechtigkeiten§ 54 Fortgeltung von Vorschriften in den Satzungen der ritterschaftlichen Kreditinstitute →