Jurafuchs

§ 109

NJG
Stundung und Erlass von Kosten
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
Stand 2026-03-03
(1)
Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
1.
es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
2.
die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder
3.
es sonst aus einem besonderen Grund der Billigkeit entspricht.

Hat die zahlungspflichtige Person einen in Absatz 1 genannten Anspruch erfüllt, so kann der Betrag erstattet oder angerechnet werden, wenn eine Voraussetzung nach Satz 1 vorliegt.

(3)
Über Stundung, Erlass, Erstattung und Anrechnung entscheidet das Justizministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →