Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.
§ 37
NJGErnennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03