Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare gelten, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die §§ 59 bis 64 .
§ 58
NJGAllgemeines
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03