(1)Die Terminsbestimmung soll öffentlich bekannt gemacht werden.(2)Der Antragstellerin oder dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung gesondert mitgeteilt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Inhalt der Terminsbestimmung§ 63 Einsicht in Unterlagen →