Jurafuchs

§ 79

NJG
Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
(1)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden ( § 61 Nr. 3 VwGO ).
(2)
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten ( § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ).

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