(1)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden ( § 61 Nr. 3 VwGO ).
(2)
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten ( § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ).