Jede Person ist berechtigt, die Abschrift des Grundbuchblatts, den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die der Notarin oder dem Notar aus Anlass des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind, einzusehen.
§ 63
NJGEinsicht in Unterlagen
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03