Jurafuchs

§ 86

NJG
Vorverfahren
Sozialgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
(1)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft.
(2)
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs erlassen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →