1 Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate. 2 Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.
§ 89
NJGAnzahl der Senate
Finanzgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03