1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilkammern und der Strafkammern bei dem Landgericht. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilsenate und der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht. 3 Die dienstaufsichtführenden Stellen können ihnen hierfür Weisungen erteilen.
§ 36
NJGAnzahl der Kammern und Senate
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03