Im Sinne dieses Kapitels ist 1. unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke, 2. körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, 3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.
§ 13
NJGBegriffsbestimmungen
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2026-03-03