(1)
Das Landgericht Hannover darf die für die Ermächtigung oder ihre Erledigung erforderlichen personenbezogenen Daten von Übersetzerinnen und Übersetzern verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 GDolmG gilt entsprechend.
(2)
Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin, ein Gebärdensprachdolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken. Für nach Satz 1 zu verarbeitende personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Daten nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen übermittelt werden dürfen.