Jurafuchs

§ 65

NJG
Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03
(1)
Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für die die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die §§ 59 bis 64 entsprechend anzuwenden.
(2)
Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums oder eines unbeweglichen Bergwerksanteils ist eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung einer selbständigen Salzabbaugerechtigkeit ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunden beizufügen, durch die die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstück abgetrennt worden ist.
(3)
Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so sollen in der Terminsbestimmung außer der Angabe des Grundbuchblatts das Bergwerk sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnet werden. Bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils sollen in der Terminsbestimmung zusätzlich die Zahl der Kuxe, in die das Bergwerk geteilt ist, angegeben werden. In der Terminsbestimmung sollen ferner die Feldgröße, der Landkreis und die Gemeinde, in denen das Feld liegt, angeben werden. Satz 3 findet auf Salzabbaugerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

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