1 Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. 3 Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. 4 Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.
§ 55
NJGBeurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Stand 2026-03-03