Jurafuchs

§ 55

NJG
Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Stand 2026-03-03
1 Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. 3 Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. 4 Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.

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