Das Nachlassgericht kann einer Notarin oder einem Notar im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und eines Nachlassinventars sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln übertragen.
§ 49
NJGZuständigkeit der Notarinnen und Notare im Nachlasssicherungsverfahren
Nachlasssachen
Stand 2026-03-03