Jurafuchs

§ 85

NJG
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Sozialgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
1 Die Direktorin oder der Direktor oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. 2 Die Anzahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.

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