Jurafuchs

§ 87

NJG
Nachfolgebehörde
Sozialgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03
1 Wird eine Behörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt oder unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und § 86 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Behörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist. 2 Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren, soweit nicht bereits die aufgelöste Behörde über einen Widerspruch entschieden hat; § 86 bleibt unberührt.

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